Satzung des Kreis-Chorverband Homburg e.V. § 1 Name, Sitz. Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen „Kreis-Chorverband Homburg e.V.“ 1.2 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist ein Zusammenschluss von Chören mit gemeinschaftlichen Interessen und ist unter dem Namen „Kreis-Chorverband Homburg e.V.“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg eingetragen. Er ist Mitglied des Saarländischen Chorverbandes e.V. (SCV) im Deutschen Chorverband e.V. (DCV). 1.3 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. hat seinen Sitz in Homburg/Saar. 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Neutralität Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. bekennt sich zu der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform, er ist politisch und konfessionell nicht gebunden. § 3 Gemeinnützigkeit 3.1 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.2 Die Mittel des Kreis-Chorverband Homburg e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.4 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber auch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26 a EStG beschließen. § 4 Zweck des Kreis-Chorverband Homburg e.V. 4,1 Zweck des Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist die Förderung von Kunst und Kultur. 4.2 Der Verein erreicht seine Zwecke insbesondere durch - die Vertretung gemeinsamer Interessen seiner angeschlossenen Chöre, - die Gewinnung der Jugend für den Chorgesang, - die Förderung, Beratung und Betreuung seiner Mitglieder in allen musikalischen und organisatorischen Belange - die bedarfsorientierte Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Mitglieds-Chöre und deren Sängerinnen und Sänger, - die bedarfsorientierte Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiter oder Vereinsvorstände der Mitglieds – Chöre. § 5 Mitgliedschaft 5.1 Mitglied des Kreis-Chorverband Homburg e.V. kann jeder Chor (Männer-, Frauen-, Gemischter-, Jugend- oder Kinderchor) werden, der seinen Sitz in der Stadt Bexbach, in der Kreisstadt Homburg oder in der Gemeinde Kirkel / Limbach hat. 5.2 Chöre mit Sitz in anderen Städten oder Gemeinden können auf eigenen Wunsch in den Kreis Chorverband Homburg e.V. als Mitglied aufgenommen werden. 5.3 Sind mehrere Chöre in einem Verein zusammengeschlossen, gilt dieser als Mitglied im Kreis Chorverband Homburg e.V. 5.4 Auch Instrumental- oder Tanzgruppen, die einem vorgenannten Verein angehören, sind Mitglieder. § 6 Aufnahme 6.1 Eine Aufnahme in den Kreis-Chorverband Homburg e.V. hat mittels eines schriftlichen Antrages zu erfolgen. 6.2 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 6.3 Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen ein Einspruch in der nächsten Hauptversammlung des Kreis-Chorverband Homburg e.V. zu. Diese entscheidet dann endgültig. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 6.4 Eine Aufnahme von Kirchenchören, die von ihrer Pfarrei oder Gemeinde unterhalten und getragen werden, soll nicht erfolgen. § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft 7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. 7.2 Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist in Textform an den Vorstand des Kreis-Chorverband Homburg e.V. möglich. 7.3 Die Auflösung eines Mitgliedsvereines bewirkt das sofortige Ausscheiden. 7.4 Ein Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Mitglieder, die Ihre durch diese Satzung auferlegten Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen, oder das Ansehen des Kreis-Chorverband Homburg e.V. schwerwiegend schädigen, oder seinen Interessen beharrlich zuwiderhandeln, können auf Antrag aus dem Kreis-Chorverband Homburg e.V. ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet die Hauptversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes; der Bescheid darüber ergeht schriftlich. 7.5 Mit dem Ausscheiden des Mitglieds erlöschen alle seine Rechte. -2- § 8 Rechte der Mitglieder 8.1 Die Mitglieder des Kreis-Chorverband Homburg e.V. haben das Recht, ihre Vereins- und Chorarbeit nach Ihren Satzungen und vereinsinternen Regelungen selbstständig durchzuführen. Sie können alle Vorteile, die der Kreis-Chorverband Homburg e.V. sowie der Saarländische Chorverband e.V. anbieten, in Anspruch nehmen. 8.2 Sie haben das Recht, sich in Fragen des Chorwesens sowie in Fragen der Vereinsführung und Förderung durch den Kreis-Chorverband Homburg e.V. beraten zu lassen. 8.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, durch die Entsendung eines Vertreters zur Hauptversammlung, durch schriftliche Anträge an diese sowie an den Kreisvorstand, an der Arbeit des Kreis Chorverband Homburg e.V. mitzuwirken. § 9 Pflichten der Mitglieder 9.1 Die Mitglieder haben die Interessen des Kreis-Chorverband Homburg e.V. zu fördern, diesen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, den Beschlüssen seiner Organe Folge zu leisten und sie mitzutragen. 9.2 Die Bestandserhebungsbogen werden über die Datenbank des Deutschen Chorverbandes elektronisch ausgefüllt. Die Daten müssen bis zum 31. Januar eines jeden Jahres in die Datenbank eingegeben werden, danach werden mit den jeweiligen Zahlen die Beitragsrechnungen erstellt. 9.3 Die vom Saarländischen Chorverband e.V. festgelegten Beiträge sind pünktlich, bis zum 31. März eines jeden Jahres, zu entrichten. 9.4 Die Mitglieder sind gehalten, an der Hauptversammlung sowie an den chorischen Veranstaltungen des Kreis-Chorverband Homburg e.V. teilzunehmen. Sie haben alles zu unterlassen, was der gemeinsamen chorischen Sache schaden könnte. 9.5 Die Mitglieder haben jede Änderung ihrer Kontaktdaten dem Vorsitzenden des Kreis Chorverband Homburg e.V. unverzüglich in Textform mitzuteilen. § 10 Organe des Kreis-Chorverband Homburg e.V. 10.1 Die Organe des Kreis-Chorverbandes Homburg e.V. sind. - Die Hauptversammlung - Der Vorstand - Die Chorleiter – Versammlung - Die Kassenprüfer § 11 Die Hauptversammlung 11.1 Die Hauptversammlung ist das oberste beschließenden Organ des Kreis-Chorverband Homburg e.V. und wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. 11.2 Die Hauptversammlung findet in der Regel im zwei-jährigen Rhythmus statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen beantragen oder in Dringlichkeitsfällen. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 11.3 Eine Einberufung erfolgt in Textform bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie am 29. Tag vor der Hauptversammlung an die von dem Mitglied des Kreis-Chorverband Homburg e.V. in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. -3- 11.4 Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Kreis Chorverband Homburg e.V., werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt dies als Ablehnung 11.5 Jedes Mitglied entsendet einen Vertreter als stimmberechtigten Delegierten zur Hauptversammlung. Abstimmungen über Anträge erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Delegierten ist geheim abzustimmen. Die Vorstandsmitglieder des Kreis Chorverband Homburg e.V. sind stimmberechtigt, sie können nicht gleichzeitig stimmberechtigte Delegierte sein, verfügen also nur über eine Stimme. 11.6 Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 11.7 Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. § 12 Aufgaben der Hauptversammlung 12.1 Die Aufgaben der Hauptversammlung sind: - Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung, - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, - Wahl des Vorstandes, - Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand des Kreis-Chorverband Homburg e.V. angehören dürfen, - Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, - Beratung und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Kreis-Chorverband Homburg e.V., - Beschlussfassung über die Auflösung des Kreis-Chorverband Homburg e.V., - Entscheidung über Aufnahme §6.3 sowie über den Ausschluss §7.4 von Chören und Vereinen. 12.2 Einzelpersonen, die sich um den Kreis-Chorverband Homburg e.V. oder den Chorgesang besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Mitglieder des Kreis Chorverband Homburg e.V. oder des Vorstand des Kreis-Chorverband Homburg e.V. von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 13 Der Vorstand Der Vorstand des Kreis-Chorverband Homburg e.V. besteht aus: - dem 1.Vorsitzenden - dem 2.Vorsitzenden - dem Geschäftsführer - dem Kassierer - dem Kreis-Chorleiter - dem Stellvertretenden Kreis-Chorleiter - dem Kreis-Jugendreferenten - sowie 3 Beisitzern mit besonderen Aufgaben § 14 Aufgaben des Vorstandes 14.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer. 14.2 zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes -4- 14.3 Der 1.Vorsitzende (im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende) leitet alle Sitzungen des Vorstandes und die Hauptversammlung. 14.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss des Vorstandes, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes. 14.5 Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Auf Antrag kann die Wahl auch durch öffentliche Abstimmung erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 14.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1.Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. 14.7 Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video / Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender in der Vorstandssitzung fassen. 14.8 Durch seine Mitgliedschaft im Saarländischen Chorverband e.V. hat der Vorstand außerdem die Aufgabe, die vom Saarländischen Chorverband e.V. herausgegebenen Vorschriften, Regularien und Bestimmungen an die Mitglieder des Kreis-Chorverband Homburg e.V. weiterzuleiten und bei Fragen zu diesen Themen Hilfe zu leisten (z.B.: Ehrungen, Anträge, Bezuschussungen….) § 15 Chorleiter – Versammlung 15.1 Die Chorleiter-Versammlung besteht aus allen Chorleitern der Mitgliedschöre des Kreis Chorverband Homburg e.V. 15.2 Die Chorleiter-Versammlung findet in der Regel im zwei-jährigen Rhythmus statt und wird vom Kreis-Chorleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand einberufen. 15.3 Die Chorleiter – Versammlung hat folgende Aufgaben: - gemeinsame Handlungsfelder, Gestaltungsfragen und Aufgaben zu thematisieren, sowie nach Arbeitsinhalten und geeigneten Organisations-Strukturen zu suchen, - dem Vorstand einen Kreis-Chorleiter und dessen Stellvertreter vorzuschlagen. § 16 Kassenprüfung 16.1 Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, allerdings nur mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl mindestens ein Kassenprüfer ausscheidet. 16.2 Der Auftrag der Kassenprüfer beschränkt sich auf die Prüfung der Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich richtig sind. § 17 Datenschutz 17.1 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. 17.2 Mit dem Beitritt eines Mitgliedsvereines nimmt der Kreis-Chorverband Homburg e.V. seine Adresse, E-Mail Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem verbandseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. -5- Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind. (Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 17.3 Als Mitglied des Kreis- Chorverband Homburg e.V. ist der Verband verpflichtet, seine Mitglieder an den Deutschen – und Saarländischen Chorverband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Adresse, Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. 17.4 Pressearbeit Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. informiert die Tagespresse sowie die Tageszeitungen (Saarbrücker Zeitung, Höcherberg Nachrichten, Gemeindeblatt Kirkel-Limbach, Wochenspiegel, VIP‘s, Kreisanzeiger und Chor an der Saar) über Veranstaltungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Kreis Chorverband Homburg e.V. und des Saarländischen Chorverband e.V. veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Kreis-Chorverband Homburg e.V. entfernt. Der Kreis-Chorverband Homburg informiert auch den Saarländischen Chorverband e.V. und den Deutschen Chorverband von dem Widerspruch des Mitgliedschores. 17.5 Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder des Kreis-Chorverband Homburg e.V. und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Kreis-Chorverband Homburg e.V. eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Beim Austritt, Ausschluss oder der Auflösung eines Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt § 18 Haftung 18.1 Sind Organmitglieder des Kreis-Chorverband Homburg e.V. unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Kreis-Chorverband Homburg e.V. für einen bei der Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Kreis-Chorverband Homburg e.V. Ist streitig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt das geschädigte Vereinsmitglied die Beweislast. 18.2 Sind die vorgenannten Organmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursacht haben, so können sie von dem Kreis-Chorverband Homburg e.V. die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. § 19 Ehrenämter Die Tätigkeit in allen Organen des Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist grundsätzlich ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. § 20 Satzungsänderungen und Auflösung des Kreis-Chorverband Homburg e.V. 20.1 Die Hauptversammlung entscheidet über Satzungsänderungen. Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung. Vorschläge zur Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vorher vor der Hauptversammlung zuzuleiten. 20.2 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Hauptversammlung mitzuteilen 20.3 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. kann durch Beschluss einer Hauptversammlung aufgelöst werden. Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Kassierer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. 20.4 Bei Auflösung des Kreis-Chorverband Homburg e.V., bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das gesamte Vermögen an den Saarländischen Chorverband § 21 Rechtsform 21.1 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu führen. 21.2 Bei der Verwendung männlicher Bezeichnungen ist jeweils auch die weibliche Form gewollt. § 22 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Neufassung der Satzung ist von der Hauptversammlung am 16.03.2019 in Niederbexbach beschlossen worden. Sie wird nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg sofort rechtskräftig.