Musik ist das Leben selbst.

Satzung
des Kreis-Chorverband Homburg e.V.
§ 1 Name, Sitz. Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Kreis-Chorverband Homburg e.V.“
1.2 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist ein Zusammenschluss von Chören mit
gemeinschaftlichen Interessen und ist unter dem Namen
„Kreis-Chorverband Homburg e.V.“
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg eingetragen.
Er ist Mitglied des Saarländischen Chorverbandes e.V. (SCV) im Deutschen Chorverband e.V.
(DCV).
1.3 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. hat seinen Sitz in Homburg/Saar.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Neutralität
Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. bekennt sich zu der im Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform, er ist
politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Die Mittel des Kreis-Chorverband Homburg e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber auch bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26 a
EStG beschließen.
§ 4 Zweck des Kreis-Chorverband Homburg e.V.
4,1 Zweck des Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist die Förderung von Kunst
und Kultur.
4.2 Der Verein erreicht seine Zwecke insbesondere durch
- die Vertretung gemeinsamer Interessen seiner angeschlossenen Chöre,
- die Gewinnung der Jugend für den Chorgesang,
- die Förderung, Beratung und Betreuung seiner Mitglieder in allen
musikalischen und organisatorischen Belange
- die bedarfsorientierte Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der
Mitglieds-Chöre und deren
Sängerinnen und Sänger,
- die bedarfsorientierte Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiter
oder Vereinsvorstände der Mitglieds – Chöre.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Kreis-Chorverband Homburg e.V. kann jeder Chor (Männer-, Frauen-,
Gemischter-, Jugend- oder Kinderchor) werden, der seinen Sitz in der Stadt Bexbach, in der
Kreisstadt Homburg oder in der Gemeinde Kirkel / Limbach hat.
5.2 Chöre mit Sitz in anderen Städten oder Gemeinden können auf eigenen Wunsch in den Kreis Chorverband Homburg e.V. als Mitglied aufgenommen werden.
5.3 Sind mehrere Chöre in einem Verein zusammengeschlossen, gilt dieser als Mitglied im Kreis Chorverband Homburg e.V.
5.4 Auch Instrumental- oder Tanzgruppen, die einem vorgenannten Verein angehören, sind
Mitglieder.
§ 6 Aufnahme
6.1 Eine Aufnahme in den Kreis-Chorverband Homburg e.V. hat mittels eines schriftlichen
Antrages zu erfolgen.
6.2 Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
6.3 Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen ein Einspruch in der
nächsten Hauptversammlung des Kreis-Chorverband Homburg e.V. zu. Diese entscheidet dann
endgültig. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
6.4 Eine Aufnahme von Kirchenchören, die von ihrer Pfarrei oder Gemeinde unterhalten und
getragen werden, soll nicht erfolgen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
7.2 Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist in
Textform an den Vorstand des Kreis-Chorverband Homburg e.V. möglich.
7.3 Die Auflösung eines Mitgliedsvereines bewirkt das sofortige Ausscheiden.
7.4 Ein Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Mitglieder, die Ihre durch diese
Satzung auferlegten Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen, oder das
Ansehen des Kreis-Chorverband Homburg e.V. schwerwiegend schädigen, oder seinen
Interessen beharrlich zuwiderhandeln, können auf Antrag aus dem Kreis-Chorverband
Homburg e.V. ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet die Hauptversammlung
nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes; der Bescheid darüber ergeht schriftlich.
7.5 Mit dem Ausscheiden des Mitglieds erlöschen alle seine Rechte.
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§ 8 Rechte der Mitglieder
8.1 Die Mitglieder des Kreis-Chorverband Homburg e.V. haben das Recht, ihre Vereins- und
Chorarbeit nach Ihren Satzungen und vereinsinternen Regelungen selbstständig
durchzuführen. Sie können alle Vorteile, die der Kreis-Chorverband Homburg e.V. sowie der
Saarländische Chorverband e.V. anbieten, in Anspruch nehmen.
8.2 Sie haben das Recht, sich in Fragen des Chorwesens sowie in Fragen der Vereinsführung und
Förderung durch den Kreis-Chorverband Homburg e.V. beraten zu lassen.
8.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, durch die Entsendung eines Vertreters zur Hauptversammlung,
durch schriftliche Anträge an diese sowie an den Kreisvorstand, an der Arbeit des Kreis Chorverband Homburg e.V. mitzuwirken.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
9.1 Die Mitglieder haben die Interessen des Kreis-Chorverband Homburg e.V. zu fördern, diesen
bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, den Beschlüssen seiner Organe Folge
zu leisten und sie mitzutragen.
9.2 Die Bestandserhebungsbogen werden über die Datenbank des Deutschen Chorverbandes
elektronisch ausgefüllt. Die Daten müssen bis zum 31. Januar eines jeden Jahres in die
Datenbank eingegeben werden, danach werden mit den jeweiligen Zahlen die
Beitragsrechnungen erstellt.
9.3 Die vom Saarländischen Chorverband e.V. festgelegten Beiträge sind pünktlich, bis zum 31.
März eines jeden Jahres, zu entrichten.
9.4 Die Mitglieder sind gehalten, an der Hauptversammlung sowie an den chorischen
Veranstaltungen des Kreis-Chorverband Homburg e.V. teilzunehmen. Sie haben alles zu
unterlassen, was der gemeinsamen chorischen Sache schaden könnte.
9.5 Die Mitglieder haben jede Änderung ihrer Kontaktdaten dem Vorsitzenden des Kreis
Chorverband Homburg e.V. unverzüglich in Textform mitzuteilen.
§ 10 Organe des Kreis-Chorverband Homburg e.V.
10.1 Die Organe des Kreis-Chorverbandes Homburg e.V. sind.
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Die Chorleiter – Versammlung
- Die Kassenprüfer
§ 11 Die Hauptversammlung
11.1 Die Hauptversammlung ist das oberste beschließenden Organ des Kreis-Chorverband
Homburg e.V. und wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
11.2 Die Hauptversammlung findet in der Regel im zwei-jährigen Rhythmus statt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder sie unter Angaben von Gründen beantragen oder in Dringlichkeitsfällen. Die
ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
11.3 Eine Einberufung erfolgt in Textform bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens vier Wochen vor dem Termin. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie
am 29. Tag vor der Hauptversammlung an die von dem Mitglied des Kreis-Chorverband
Homburg e.V. in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist.
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11.4 Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Kreis Chorverband Homburg e.V., werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt dies als Ablehnung
11.5 Jedes Mitglied entsendet einen Vertreter als stimmberechtigten Delegierten zur
Hauptversammlung. Abstimmungen über Anträge erfolgen grundsätzlich offen durch
Handzeichen, auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Delegierten ist geheim
abzustimmen.
Die Vorstandsmitglieder des Kreis Chorverband Homburg e.V. sind stimmberechtigt, sie
können nicht gleichzeitig stimmberechtigte Delegierte sein, verfügen also nur über eine
Stimme.
11.6 Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist eine
Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
11.7 Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 12 Aufgaben der Hauptversammlung
12.1 Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand des Kreis-Chorverband
Homburg e.V. angehören dürfen,
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Beratung und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Kreis-Chorverband Homburg
e.V.,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Kreis-Chorverband Homburg e.V.,
- Entscheidung über Aufnahme §6.3 sowie über den Ausschluss §7.4 von Chören und
Vereinen.
12.2 Einzelpersonen, die sich um den Kreis-Chorverband Homburg e.V. oder den Chorgesang
besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Mitglieder des Kreis Chorverband Homburg e.V. oder des Vorstand des Kreis-Chorverband Homburg e.V. von der
Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand des Kreis-Chorverband Homburg e.V. besteht aus:
- dem 1.Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer
- dem Kreis-Chorleiter
- dem Stellvertretenden Kreis-Chorleiter
- dem Kreis-Jugendreferenten
- sowie 3 Beisitzern mit besonderen Aufgaben
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
14.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Geschäftsführer
und der Kassierer.
14.2 zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder
des Vorstandes
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14.3 Der 1.Vorsitzende (im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende) leitet alle Sitzungen des
Vorstandes und die Hauptversammlung.
14.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss des
Vorstandes, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.
14.5 Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist in geheimer Abstimmung
durchzuführen. Auf Antrag kann die Wahl auch durch öffentliche Abstimmung erfolgen. Der
Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
14.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes
sind schriftlich niederzulegen und vom 1.Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu
unterzeichnen.
14.7 Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer
Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video / Telefonkonferenz
oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender in der Vorstandssitzung fassen.
14.8 Durch seine Mitgliedschaft im Saarländischen Chorverband e.V. hat der Vorstand außerdem
die Aufgabe, die vom Saarländischen Chorverband e.V. herausgegebenen Vorschriften,
Regularien und Bestimmungen an die Mitglieder des Kreis-Chorverband Homburg e.V.
weiterzuleiten und bei Fragen zu diesen Themen Hilfe zu leisten (z.B.: Ehrungen, Anträge,
Bezuschussungen….)
§ 15 Chorleiter – Versammlung
15.1 Die Chorleiter-Versammlung besteht aus allen Chorleitern der Mitgliedschöre des Kreis Chorverband Homburg e.V.
15.2 Die Chorleiter-Versammlung findet in der Regel im zwei-jährigen Rhythmus statt und wird vom
Kreis-Chorleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand einberufen.
15.3 Die Chorleiter – Versammlung hat folgende Aufgaben:
- gemeinsame Handlungsfelder, Gestaltungsfragen und
Aufgaben zu thematisieren, sowie nach Arbeitsinhalten und geeigneten
Organisations-Strukturen zu suchen,
- dem Vorstand einen Kreis-Chorleiter und dessen Stellvertreter vorzuschlagen.
§ 16 Kassenprüfung
16.1 Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Eine Wiederwahl der
Kassenprüfer ist zulässig, allerdings nur mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl mindestens ein
Kassenprüfer ausscheidet.
16.2 Der Auftrag der Kassenprüfer beschränkt sich auf die Prüfung der Kassenführung sowie auf die
Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich
richtig sind.
§ 17 Datenschutz
17.1 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten
seiner Mitglieder gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
17.2 Mit dem Beitritt eines Mitgliedsvereines nimmt der Kreis-Chorverband Homburg e.V. seine
Adresse, E-Mail Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen
werden in dem verbandseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei
eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter
geschützt.
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Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein
grundsätzlich intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind.
(Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung
entgegensteht.
17.3 Als Mitglied des Kreis- Chorverband Homburg e.V. ist der Verband verpflichtet, seine
Mitglieder an den Deutschen – und Saarländischen Chorverband zu melden. Übermittelt
werden dabei Name, Adresse, Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit
besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion
im Verein.
17.4 Pressearbeit
Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. informiert die Tagespresse sowie die Tageszeitungen
(Saarbrücker Zeitung, Höcherberg Nachrichten, Gemeindeblatt Kirkel-Limbach,
Wochenspiegel, VIP‘s, Kreisanzeiger und Chor an der Saar) über Veranstaltungen und
besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Kreis Chorverband Homburg e.V. und des Saarländischen Chorverband e.V. veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem
Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs
unterbleiben in Bezug auf das Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten
des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Kreis-Chorverband Homburg
e.V. entfernt. Der Kreis-Chorverband Homburg informiert auch den Saarländischen
Chorverband e.V. und den Deutschen Chorverband von dem Widerspruch des
Mitgliedschores.
17.5 Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder des Kreis-Chorverband Homburg
e.V. und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Kreis-Chorverband Homburg e.V. eine
besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Beim
Austritt, Ausschluss oder der Auflösung eines Mitglieds werden die personenbezogenen Daten
des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die
Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu
zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt
§ 18 Haftung
18.1 Sind Organmitglieder des Kreis-Chorverband Homburg e.V. unentgeltlich tätig oder erhalten
sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem
Kreis-Chorverband Homburg e.V. für einen bei der Wahrnehmung ihrer Organpflichten
verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber
den Mitgliedern des Kreis-Chorverband Homburg e.V. Ist streitig, ob ein Organmitglied einen
Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt das geschädigte Vereinsmitglied die Beweislast.
18.2 Sind die vorgenannten Organmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens
verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursacht haben, so können
sie von dem Kreis-Chorverband Homburg e.V. die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
§ 19 Ehrenämter
Die Tätigkeit in allen Organen des Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist grundsätzlich
ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
§ 20 Satzungsänderungen und Auflösung des Kreis-Chorverband Homburg e.V.
20.1 Die Hauptversammlung entscheidet über Satzungsänderungen. Die Änderung
des Vereinszwecks und die Auflösung. Vorschläge zur Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens
einen Monat vorher vor der Hauptversammlung zuzuleiten.
20.2 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten
Einladung zur Hauptversammlung mitzuteilen 20.3 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. kann durch Beschluss einer
Hauptversammlung aufgelöst werden. Sofern die Hauptversammlung nichts
anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Kassierer die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
20.4 Bei Auflösung des Kreis-Chorverband Homburg e.V., bei Entziehung der
Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
gesamte Vermögen an den Saarländischen Chorverband
§ 21 Rechtsform
21.1 Der Kreis-Chorverband Homburg e.V. ist in der Rechtsform eines
eingetragenen Vereins zu führen.
21.2 Bei der Verwendung männlicher Bezeichnungen ist jeweils auch die weibliche
Form gewollt.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Neufassung der Satzung ist von der Hauptversammlung am
16.03.2019 in Niederbexbach beschlossen worden.
Sie wird nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg
sofort rechtskräftig.